Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025) – Personaletat 2025

Stellungnahme zur Anhörung im Unterausschuss Personal am 29. Oktober 2024


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Sehr geehr­te Damen und Herren,

die Ver­wal­tungs­rich­ter­ver­ei­ni­gung NRW bedankt sich für die Gele­gen­heit zur Stellungnahme.

Zum Haus­halts­ge­setz 2025 und Per­so­nal­etat 2025 neh­men wir wie folgt Stellung:

 

I.

Zum Per­so­nal­etat 2025 für die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit wird auf Fol­gen­des hingewiesen:

1. Verfahrenslaufzeiten bei steigenden Eingangszahlen im Asylbereich

Zunächst begrü­ßen wir aus­drück­lich die vor­ge­se­he­ne – von uns seit Lan­gem gefor­der­te – Pro­lon­ga­ti­on der für die nächs­ten bei­den Jah­re anste­hen­den 52 kw-Ver­mer­ke im R1-Bereich bis 2028. Hier­bei han­delt es sich um eine not­wen­di­ge, wenn auch nicht hin­rei­chen­de Bedin­gung zur Erzie­lung poli­tisch ange­streb­ter kür­ze­rer Ver­fah­rens­lauf­zei­ten im Bereich des Asyl­rechts. Bereits seit zwei Jah­ren wei­sen wir dar­auf hin, dass die Belas­tung der Ver­wal­tungs­ge­rich­te mit Asyl­ver­fah­ren zunimmt. Im Jahr 2022 war im Bereich der Asyl­ver­fah­ren bei den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten ein Zuwachs von 28,5 % gegen­über dem Vor­jahr fest­zu­stel­len, im Jahr 2023 ein erneu­ter Anstieg von fast 17 %. Die­ser Trend lässt sich auch an den wei­ter­hin stark erhöh­ten Antrags- und Ent­schei­dungs­zah­len des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge able­sen, die zeit­lich ver­setzt jeden­falls teil­wei­se die Ver­wal­tungs­ge­rich­te errei­chen wer­den. Im Zeit­raum von Janu­ar bis Sep­tem­ber die­ses Jah­res haben nach der Asyl­ge­schäfts­sta­tis­tik des Bun­des­am­tes für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge über 195.000 Per­so­nen einen Asyl­an­trag in Deutsch­land gestellt. Die Antrags­zah­len befin­den sich damit auf hohem Niveau.

Vor dem Hin­ter­grund stark stei­gen­der Ein­gangs­zah­len im Asyl­be­reich ist die Pro­lon­ga­ti­on der in den nächs­ten Jah­ren anste­hen­den kw-Ver­mer­ke ins­be­son­de­re im R1-Bereich zwin­gend erfor­der­lich, um die­ser zu erwar­ten­den Ver­fah­ren – und des erheb­li­chen Anhangs – Herr wer­den zu kön­nen. Mit einer gleich­blei­ben­den Per­so­nal­aus­stat­tung lässt sich kei­ne signi­fi­kan­te Ver­kür­zung der Lauf­zei­ten erzie­len. Hier­zu ist eine Auf­sto­ckung – sowohl im rich­ter­li­chen wie auch im Ser­vice­be­reich – von Nöten. Daher begrü­ßen wir die ange­kün­dig­te Schaf­fung wei­te­rer drei Kam­mern bei den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten (vgl. https://www.land.nrw/pressemitteilung/nach-solingen-landesregierung-beschliesst-umfassendes-paket-zu-sicherheit). Dass bei den drei zusätz­li­chen Kam­mern, wovon wir nach ent­spre­chen­der Mit­tei­lung des Jus­tiz­mi­nis­ters aus­ge­hen, die bereits zuletzt geschaf­fe­nen bzw. vor­ge­se­he­nen Kam­mern im Rah­men der Asyl­kon­zen­tra­ti­on nicht ein­ge­rech­net sind, ist ein Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung. Fest­zu­stel­len bleibt, dass eine von den Minis­ter­prä­si­den­tin­nen und Minis­ter­prä­si­den­ten ange­streb­te Ver­kür­zung der Lauf­zei­ten auf drei bzw. sechs Mona­te auch mit die­ser Aus­stat­tung nicht zu errei­chen sein wird.

Neben der zu begrü­ßen­den Pro­lon­ga­ti­on der kw-Ver­mer­ke im rich­ter­li­chen Bereich ist für eine spür­ba­re Ver­kür­zung der Ver­fah­rens­lauf­zei­ten im Bereich des Asyl­rechts erfor­der­lich, dass eine Per­so­nal­auf­sto­ckung im rich­ter­li­chen Bereich wei­ter statt­fin­det und auch der Ser­vice­be­reich hin­rei­chend aus­ge­stat­tet ist.

2. Infrastrukturvorhaben

Der Bereich der Erneu­er­ba­ren Ener­gien steht wei­ter­hin im Fokus der aktu­el­len Lan­des­re­gie­rung. So ist man stolz dar­auf, dass in Nord­rhein-West­fa­len mehr Wind­ener­gie­an­la­gen als in jedem ande­ren Land geneh­migt wer­den. Um auch dies­be­züg­lich mit Blick auf die Gerichts­ver­fah­ren eine Beschleu­ni­gung errei­chen zu kön­nen – wie sie vom Bun­des­ge­setz­ge­ber vor­ge­se­hen ist –, muss das erst­in­stanz­lich zustän­di­ge Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hin­rei­chend per­so­nell aus­ge­stat­tet sein. Dies gilt ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund der Aus­wei­tung erst­in­stanz­li­cher Zustän­dig­kei­ten im Bereich der recht­lich und tat­säch­lich kom­ple­xen Infra­struk­tur­vor­ha­ben. Die Bear­bei­tung bin­det erheb­li­che per­so­nel­le Ressourcen.

Auch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len ist per­so­nell hin­rei­chend auszustatten.

II.

 

Über den Per­so­nal­haus­halt 2025 hin­aus sieht sich die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit – wie die Jus­tiz ins­ge­samt – Prio­ri­sie­run­gen und Haus­halts­kür­zun­gen aus­ge­setzt, die bei den Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen zu Recht auf Ärger und Unver­ständ­nis stoßen:

  • Erheb­li­chen jus­tiz­wei­ten IT-Aus­fäl­len und ‑pro­ble­men kann nur mit ent­spre­chen­den finan­zi­el­len Mit­teln begeg­net wer­den. Ver­mehrt auf­tre­ten­de, schon fast all­täg­li­che Schwie­rig­kei­ten mit der IT-Aus­stat­tung und ‑Betreu­ung ste­hen dem Ziel schnel­ler Ver­fah­rens­lauf­zei­ten offen­kun­dig ent­ge­gen. Ohne eine sta­bi­le, ver­läss­li­che IT kön­nen in Zei­ten der e‑Akte sowohl die Rich­ter als auch der Ser­vice­be­reich schlicht nicht arbeiten.
  • Der Ver­trau­ens­ver­lust, der mit den Kür­zun­gen im Bereich der Refe­ren­dar­aus­bil­dung ver­ur­sacht wird, steht in kei­nem Ver­hält­nis zu dem gerin­gen damit erziel­ten finan­zi­el­len Nut­zen. Die Jus­tiz hat es schwer genug, mit ande­ren Arbeit­ge­bern zu kon­kur­rie­ren, und kann es sich nicht leis­ten, gute Juris­tin­nen und Juris­ten auf die­se Wei­se abzu­schre­cken. Eine leis­tungs­star­ke Jus­tiz ist auch auf moti­vier­ten Nach­wuchs angewiesen.
  • Ähn­li­ches gilt für die der­zeit geplan­te Berück­sich­ti­gung eines fik­ti­ven Part­ner­ein­kom­mens bei der Berech­nung des Fami­li­en­zu­schlags. Es drängt sich der Ein­druck auf, dass man den erst kürz­lich ohne der­ar­ti­ge Berück­sich­ti­gung ein­ge­führ­ten regio­na­li­sier­ten Fami­li­en­zu­schlag, der schon von unse­rer Sei­te auch in ver­fas­sungs­recht­li­cher Hin­sicht kri­ti­siert wor­den ist, aus rei­nem Spar­zwang in recht­lich bedenk­li­cher Wei­se anpasst. Wert­schät­zung bringt der Lan­des­ge­setz­ge­ber den Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen damit nicht entgegen.

Mit freund­li­chen Grüßen

Nadesch­da Wilkitzki