Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
Verbändeanhörung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verwaltungsrichtervereinigung NRW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme
sowie für die frühzeitige Einbindung in das Gesetzgebungsverfahren im Wege der Einbeziehung in die durchgeführten Videokonferenzen. Wir begrüßen grundsätzlich die den Gesetzentwurf tragende Zielrichtung, durch freiwilliges Hinausschieben des Ruhestands bestehende Expertise für längere Zeit zu bewahren, den Wissenstransfer zu erleichtern und den Kolleginnen und Kollegen einen flexibleren Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen. Dies entbindet naturgemäß nicht davon, den Richterberuf im Sinne der Nachwuchsgewinnung für junge Absolventinnen und Absolventen so attraktiv wie möglich zu gestalten. Hierfür müssen wir uns weiterhin mit Nachdruck einsetzen, das Land NRW bleibt hier – auch kurzfristig – gefordert. Das freiwillige Hinausschieben des Ruhestands kann dementsprechend lediglich ein Baustein sein.
1. Fehlende Übertragung der beamtenrechtlichen Regelungen
Äußerst kritisch sehen wir allerdings die fehlende Übertragung der für die Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen eines Zuschlags in Höhe von 10 % (§ 71a LBesG NRW) sowie der Möglichkeit der Wahrnehmung des Hinausschiebens des Ruhestands in Teilzeit. Diese bilden einen wesentlichen Anreiz bzw. stärken erheblich den begrüßenswerten Aspekt der Flexibilität. Rein fiskalische Überlegungen können ein Absehen von der Übertragung nicht überzeugend begründen. Den Kolleginnen und Kollegen müssen die gleichen Vorteile zukommen wie Beamtinnen und Beamten in der vergleichbaren Situation. Deshalb fordern wir nachdrücklich, diese Vorteile auch den Richterinnen und Richtern zu gewähren, die sich freiwillig zu einer Verlängerung ihrer Dienstzeit entschließen.
2. Richterliche Unabhängigkeit
Die Einschränkung der Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestands dahingehend, dass „zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen“ dürfen, birgt gegenüber den einschränkungslosen Regelungen (wie beispielsweise in Baden-Württemberg), die das Hinausschieben lediglich von einem Antrag der Richterin oder des Richters abhängig machen, insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 97 GG ein verfassungsrechtliches Risiko. Ob das Vorsehen einer diesbezüglichen Mitbestimmungspflicht eine Grundrechtsverletzung (vgl. zur Betroffenheit des Grundrechts für den Fall einer Übertragung der beamtenrechtlichen Regelung OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 A 1799/11 –, juris, Rn. 16; vgl. auch Payandeh, in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 97, Rn. 224) im Sinne einer verfahrensmäßigen Absicherung verhindern bzw. rechtfertigen kann, erscheint zweifelhaft. Im Einzelfall könnte zudem die Entscheidung darüber, was einen zwingenden dienstlichen Grund bildet, zu Streit führen.
3. Beförderungsmöglichkeiten
Mit Blick auf eine durch das Hinausschieben des Ruhestands bedingte längere Besetzung von Beförderungsposten gilt es im Blick zu behalten, ob dies die Beförderung jüngerer Kolleginnen und Kollegen unangemessen erschwert. Angesichts der zu erwartenden Zahlen erscheint dies auch vor dem Hintergrund sinkender Absolventenzahlen und der Anzahl anstehender Pensionierungen derzeit im Sinne einer Kosten-Nutzen-Abwägung in gewissem Umfang vertretbar.
Schließlich könnte erwogen werden, gleichzeitig mit der Schaffung der Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestands auch die parallele Fortführung einer Prüfertätigkeit zu flexibilisieren und auch hier die vorhandene Erfahrung weiter nutzbar zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Nadeschda Wilkitzki