Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Verbändeanhörung


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Sehr geehr­te Damen und Herren,

die Ver­wal­tungs­rich­ter­ver­ei­ni­gung NRW bedankt sich für die Gele­gen­heit zur Stellungnahme
sowie für die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung in das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren im Wege der Ein­be­zie­hung in die durch­ge­führ­ten Video­kon­fe­ren­zen. Wir begrü­ßen grund­sätz­lich die den Gesetz­ent­wurf tra­gen­de Ziel­rich­tung, durch frei­wil­li­ges Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stands bestehen­de Exper­ti­se für län­ge­re Zeit zu bewah­ren, den Wis­sens­trans­fer zu erleich­tern und den Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen einen fle­xi­ble­ren Ein­tritt in den Ruhe­stand zu ermög­li­chen. Dies ent­bin­det natur­ge­mäß nicht davon, den Rich­ter­be­ruf im Sin­ne der Nach­wuchs­ge­win­nung für jun­ge Absol­ven­tin­nen und Absol­ven­ten so attrak­tiv wie mög­lich zu gestal­ten. Hier­für müs­sen wir uns wei­ter­hin mit Nach­druck ein­set­zen, das Land NRW bleibt hier – auch kurz­fris­tig – gefor­dert. Das frei­wil­li­ge Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stands kann dem­entspre­chend ledig­lich ein Bau­stein sein.

1. Fehlende Übertragung der beamtenrechtlichen Regelungen 

Äußerst kri­tisch sehen wir aller­dings die feh­len­de Über­tra­gung der für die Beam­tin­nen und Beam­ten in Nord­rhein-West­fa­len gel­ten­den Rege­lun­gen eines Zuschlags in Höhe von 10 % (§ 71a LBesG NRW) sowie der Mög­lich­keit der Wahr­neh­mung des Hin­aus­schie­bens des Ruhe­stands in Teil­zeit. Die­se bil­den einen wesent­li­chen Anreiz bzw. stär­ken erheb­lich den begrü­ßens­wer­ten Aspekt der Fle­xi­bi­li­tät. Rein fis­ka­li­sche Über­le­gun­gen kön­nen ein Abse­hen von der Über­tra­gung nicht über­zeu­gend begrün­den. Den Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen müs­sen die glei­chen Vor­tei­le zukom­men wie Beam­tin­nen und Beam­ten in der ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on. Des­halb for­dern wir nach­drück­lich, die­se Vor­tei­le auch den Rich­te­rin­nen und Rich­tern zu gewäh­ren, die sich frei­wil­lig zu einer Ver­län­ge­rung ihrer Dienst­zeit entschließen.

2. Richterliche Unabhängigkeit

Die Ein­schrän­kung der Mög­lich­keit des Hin­aus­schie­bens des Ruhe­stands dahin­ge­hend, dass „zwin­gen­de dienst­li­che Grün­de nicht ent­ge­gen­ste­hen“ dür­fen, birgt gegen­über den ein­schrän­kungs­lo­sen Rege­lun­gen (wie bei­spiels­wei­se in Baden-Würt­tem­berg), die das Hin­aus­schie­ben ledig­lich von einem Antrag der Rich­te­rin oder des Rich­ters abhän­gig machen, ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund von Art. 97 GG ein ver­fas­sungs­recht­li­ches Risi­ko. Ob das Vor­se­hen einer dies­be­züg­li­chen Mit­be­stim­mungs­pflicht eine Grund­rechts­ver­let­zung (vgl. zur Betrof­fen­heit des Grund­rechts für den Fall einer Über­tra­gung der beam­ten­recht­li­chen Rege­lung OVG NRW, Beschluss vom 12. Janu­ar 2012 – 1 A 1799/11 –, juris, Rn. 16; vgl. auch Payan­deh, in Kahl/Waldhoff/Walter, Bon­ner Kom­men­tar zum Grund­ge­setz, Art. 97, Rn. 224) im Sin­ne einer ver­fah­rens­mä­ßi­gen Absi­che­rung ver­hin­dern bzw. recht­fer­ti­gen kann, erscheint zwei­fel­haft. Im Ein­zel­fall könn­te zudem die Ent­schei­dung dar­über, was einen zwin­gen­den dienst­li­chen Grund bil­det, zu Streit führen.

3. Beförderungsmöglichkeiten

Mit Blick auf eine durch das Hin­aus­schie­ben des Ruhe­stands beding­te län­ge­re Beset­zung von Beför­de­rungs­pos­ten gilt es im Blick zu behal­ten, ob dies die Beför­de­rung jün­ge­rer Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen unan­ge­mes­sen erschwert. Ange­sichts der zu erwar­ten­den Zah­len erscheint dies auch vor dem Hin­ter­grund sin­ken­der Absol­ven­ten­zah­len und der Anzahl anste­hen­der Pen­sio­nie­run­gen der­zeit im Sin­ne einer Kos­ten-Nut­zen-Abwä­gung in gewis­sem Umfang vertretbar.

Schließ­lich könn­te erwo­gen wer­den, gleich­zei­tig mit der Schaf­fung der Mög­lich­keit des Hin­aus­schie­bens des Ruhe­stands auch die par­al­le­le Fort­füh­rung einer Prü­fer­tä­tig­keit zu fle­xi­bi­li­sie­ren und auch hier die vor­han­de­ne Erfah­rung wei­ter nutz­bar zu machen.

Mit freund­li­chen Grüßen

Nadesch­da Wilkitzki

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