Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026) – Personaletat 2026

Stellungnahme zur Anhörung im Unterausschuss Personal am 28. Oktober 2025


Zur pdf-Ver­si­on


Sehr geehr­te Damen und Herren,

die Ver­wal­tungs­rich­ter­ver­ei­ni­gung NRW bedankt sich für die Gele­gen­heit zur Stellungnahme.

Zum Haus­halts­ge­setz 2026 und Per­so­nal­etat 2026 neh­men wir wie folgt Stellung:

 

I.

Zum Per­so­nal­etat 2026 für die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit wird auf Fol­gen­des hingewiesen:

1. Verfahrenslaufzeiten bei steigenden Eingangszahlen im Asylbereich

Zunächst wis­sen wir – auch vor dem Hin­ter­grund erheb­li­cher Ein­spa­run­gen an ande­rer Stel­le – aus­drück­lich die von uns in der Ver­gan­gen­heit gefor­der­te, nun­mehr vor­ge­se­he­ne Ver­stär­kung unse­res Per­so­nals in Höhe von 15 neu geschaf­fe­nen Rich­ter­stel­len (fünf R2 und zehn R1) sowie die Auf­sto­ckung im Ser­vice­be­reich sehr zu schät­zen. Sie stellt eine not­wen­di­ge Reak­ti­on auf die ins­be­son­de­re auf­grund der seit nun­mehr drei Jah­ren ganz erheb­li­chen Ein­gangs­zah­len im Bereich Asyl aus­neh­mend hohe PEBB§Y‑Belastung ins­be­son­de­re der erst­in­stanz­li­chen Ver­wal­tungs­ge­rich­te dar, die in den ers­ten bei­den Quar­ta­len 2025 bei 160,92 % und 145,86 % gele­gen hat. Die poli­tisch ange­streb­te Ver­kür­zung der Ver­fah­rens­lauf­zei­ten ins­be­son­de­re im Bereich Asyl stellt aber selbst vor die­sem Hin­ter­grund gelin­de gesagt eine erheb­li­che Her­aus­for­de­rung dar. Flä­chen­de­ckend ist sie sicher auf die­sem Weg nicht zu errei­chen. An die­ser Stel­le ist zu beto­nen, dass die Ver­fah­rens­lauf­zei­ten in die­sem Bereich dank der erheb­li­chen Anstren­gung der Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen wei­ter signi­fi­kant gesenkt wer­den konn­ten und nun­mehr (zwei­tes Quar­tal 2025) im Schnitt nur noch bei 12,2 Mona­ten liegen.

Zu der her­aus­for­dern­den Situa­ti­on tra­gen auch die bevor­ste­hen­de Imple­men­tie­rung des GEAS sowie die immer noch hohen Anhangs­zah­len bei, die auf­grund der Ein­gangs­ba­sie­rung des PEBB§Y‑Systems dort kei­ne Berück­sich­ti­gung fin­den, die Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen aber sehr belas­ten. Es gilt unbe­dingt, Leh­ren aus der letz­ten Asyl­wel­le zu zie­hen und dafür zu sor­gen, dass der Berg anhän­gi­ger (Asyl-)Verfahren nicht wie­der so hoch wird, dass er jah­re­lang nicht abge­baut wer­den kann, weil Per­so­nal nicht nach­hal­tig in aus­rei­chen­dem Maß vor­han­den ist. Des­halb muss die Per­so­nal­ver­stär­kung lang­fris­tig sein. Dies muss ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund der im letz­ten Jahr bis zum Jahr 2028 pro­lon­gier­ten kw-Ver­mer­ke berück­sich­tigt wer­den. Es ist nicht sinn­haft, neue Stel­len zu schaf­fen, gleich­zei­tig aber mit dem Abbau ande­rer Stel­len zu beginnen.

Neben der zu begrü­ßen­den Schaf­fung wei­te­rer Stel­len ist für eine spür­ba­re Ver­kür­zung der Ver­fah­rens­lauf­zei­ten im Bereich des Asyl­rechts erfor­der­lich, dass die Per­so­nal­auf­sto­ckung im rich­ter­li­chen Bereich nach­hal­tig und auch der Ser­vice­be­reich hin­rei­chend aus­ge­stat­tet ist.

2. Oberverwaltungsgericht

Auch im Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ist ein mas­si­ver Anstieg der Ein­gän­ge im Bereich Asyl zu ver­zeich­nen. So betrug der Zuwachs gegen­über dem Vor­jah­res­zeit­raum inso­weit im ers­ten Halb­jahr 2025 ca. 60 %. Die der­zei­ti­gen erheb­li­chen Ein­gän­ge in der ers­ten Instanz wer­den über­dies mit gewis­ser Ver­zö­ge­rung zum Teil eben­falls in der zwei­ten Instanz ankom­men. Schließ­lich sieht sich das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt mit einer stei­gen­den Anzahl kom­ple­xer erst­in­stanz­li­cher Kla­ge­ver­fah­ren konfrontiert.

Auch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len ist per­so­nell hin­rei­chend auszustatten.

II.

 

Über den Per­so­nal­haus­halt 2026 hin­aus sieht sich die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit – wie die Jus­tiz ins­ge­samt – Prio­ri­sie­run­gen und Haus­halts­kür­zun­gen aus­ge­setzt, die bei den Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen zu Recht auf Ärger und Unver­ständ­nis stoßen:

  •  Erheb­li­chen IT-Aus­fäl­len sowie der erheb­lich ver­zö­ger­ten Wei­ter­lei­tung von EGVP-Nach­rich­ten auf­grund man­geln­der Kapa­zi­tä­ten kann nur mit ent­spre­chen­den finan­zi­el­len Mit­teln begeg­net wer­den. Die­se Pro­ble­me stel­len eine erheb­li­che Gefähr­dung der Gewäh­rung effek­ti­ven Rechts­schut­zes dar.
  •  Anstatt eine Rechts­grund­la­ge für die Kor­rek­tur einer zu nied­ri­gen Besol­dung in der Ver­gan­gen­heit zu schaf­fen, erfolg­te im ver­gan­ge­nen Jahr eine hand­werk­lich schlecht gemach­te Beschei­dung der Wider­sprü­che für das Jahr 2022, die vie­le Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen frus­triert ins Kla­ge­ver­fah­ren gezwun­gen hat. Die Rich­ter­be­sol­dung muss end­lich so aus­ge­stal­tet wer­den, dass sie sich nicht Jahr für Jahr wenigs­tens nahe der Gren­ze des ver­fas­sungs­recht­lich Zuläs­si­gen bewegt.

Mit freund­li­chen Grüßen

Nadesch­da Wilkitzki

Privacy Preference Center