Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Verbändeanhörung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verwaltungsrichtervereinigung NRW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf sowie insbesondere für die frühzeitige Beteiligung im Rahmen der Arbeitsgruppe, auf deren Vorschlägen der Gesetzentwurf wesentlich beruht. Die Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe haben wir als sehr gewinnbringend und konstruktiv empfunden. Wir begrüßen – wie bereits in unserer Stellungnahme zum Eckpunktepapier aus August 2024 zum
Ausdruck gebracht – die hinter dem Gesetzentwurf stehende Zielsetzung, durch Erhöhung der Transparenz der Besetzungsverfahren das Vertrauen der Öffentlichkeit sowie der Angehörigen der Justiz in die Justiz zu stärken. Wir befürworten darüber hinaus, dass der ursprünglich im Eckpunktepapier vorgesehene Vorschlag zur „Ermunterung“ weiterer Bewerberinnen und Bewerber, den wir u. a. mit Blick auf den Konflikt mit der Pflicht des Dienstherrn zur chancengleichen Behandlung aller Bewerberinnen und Bewerber und das Zuwiderlaufen gegen das ausdrücklich verfolgte Ziel der Erreichung erhöhter Transparenz abgelehnt hatten, keinen Eingang in den Gesetzentwurf gefunden hat.
Wir bedauern sehr, dass sich die von der Arbeitsgruppe einstimmig vorgeschlagene Normierung einer Dokumentationspflicht von Bewerbergesprächen, die maßgeblich zur Transparenz und Akzeptanz des Verfahrens beitragen kann, im Gesetzentwurf nicht wiederfindet. Wir fordern, diese weiter zu verfolgen.
Zu den einzelnen Punkten des Gesetzentwurfs nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Erweiterung der Mitbestimmung bei der Auswahlentscheidung und Erzielung eines höheren Maßes an Akzeptanz
Die erweiterte Beteiligung der Mitbestimmungsgremien im Vorfeld der Auswahlentscheidung nach § 20 Abs. 2a des Entwurfs ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Information der Gremien über vorliegende Bewerbungen sowie die Beurteilungen und die Vorverlagerung der Beteiligung versetzen die Gremien in die Lage, ihre Rechte auf fundierter Grundlage effektiv auszuüben.
Das neue Instrument der Auswahlgespräche bei Besetzung der Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte (obere Landesgerichte) sowie der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte nach § 14c Abs. 3 des Entwurfs ist aufgrund der breiteren Beteiligung von Mitbestimmungsgremien geeignet, eine höheres Maß an Transparenz und Akzeptanz der Auswahlentscheidung zu erzielen.
2. Abbruch von Besetzungsverfahren
Die Normierung von Voraussetzungen zum Abbruch des Besetzungsverfahrens stellt – soweit ersichtlich – ein Novum dar und ist vor dem Hintergrund der Erzielung größerer Rechtsklarheit zu begrüßen. Wann eine Bewerberin oder ein Bewerber „den Anforderungen des zu besetzenden Amtes nicht in dem erwarteten Umfang“ im Sinn von § 14d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Entwurfs entspricht, dürfte im Einzelfall schwer zu bestimmen sein, steht aber im Einklang mit der hierzu ergangenen, in der Begründung des Gesetzentwurfs zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 17. Die Formulierung des 1. Wehrdienstsenats („wenn kein Bewerber den Anforderungen entspricht“, vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 WB 56.14 –, juris, Rn. 31) weicht hiervon allerdings ab.
3. Beschleunigung des Verfahrens
Die Ausgestaltung der Bewerbungsfrist als Ausschlussfrist in § 14c Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs dient der Beschleunigung des Besetzungsverfahrens. Dem selbstverständlich einzuhaltenden Grundsatz der Bestenauslese sowie der materiellen Gerechtigkeit wird durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung der Frist nach § 14c Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Entwurfs aus unserer Sicht hinreichend Rechnung getragen. Die Normierung der Pflicht zum unverzüglichen Treffen der Auswahlentscheidung in § 14c Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs entspricht dem Grunde nach unserem Vorschlag in der Stellungnahme zum Eckpunktepapier und ist geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. Insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Normierung einer Frist bleibt die Umsetzung dieser Vorgabe zu beobachten.
Mit Blick auf die ebenfalls im Landesrichter- und ‑Staatsanwältegesetz geregelte Möglichkeit des freiwilligen Hinausschiebens der Altersgrenze für die richterliche Tätigkeit regen wir erneut an, zu überdenken, ob eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit auch der Prüfertätigkeit durch Anpassung des JAG geschaffen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nadeschda Wilkitzki