Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Verbändeanhörung


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Sehr geehr­te Damen und Herren,

die Ver­wal­tungs­rich­ter­ver­ei­ni­gung NRW bedankt sich für die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zum Gesetz­ent­wurf sowie ins­be­son­de­re für die früh­zei­ti­ge Betei­li­gung im Rah­men der Arbeits­grup­pe, auf deren Vor­schlä­gen der Gesetz­ent­wurf wesent­lich beruht. Die Zusam­men­ar­beit in der Arbeits­grup­pe haben wir als sehr gewinn­brin­gend und kon­struk­tiv emp­fun­den. Wir begrü­ßen – wie bereits in unse­rer Stel­lung­nah­me zum Eck­punk­te­pa­pier aus August 2024 zum
Aus­druck gebracht – die hin­ter dem Gesetz­ent­wurf ste­hen­de Ziel­set­zung, durch Erhö­hung der Trans­pa­renz der Beset­zungs­ver­fah­ren das Ver­trau­en der Öffent­lich­keit sowie der Ange­hö­ri­gen der Jus­tiz in die Jus­tiz zu stär­ken. Wir befür­wor­ten dar­über hin­aus, dass der ursprüng­lich im Eck­punk­te­pa­pier vor­ge­se­he­ne Vor­schlag zur „Ermun­te­rung“ wei­te­rer Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber, den wir u. a. mit Blick auf den Kon­flikt mit der Pflicht des Dienst­herrn zur chan­cen­glei­chen Behand­lung aller Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber und das Zuwi­der­lau­fen gegen das aus­drück­lich ver­folg­te Ziel der Errei­chung erhöh­ter Trans­pa­renz abge­lehnt hat­ten, kei­nen Ein­gang in den Gesetz­ent­wurf gefun­den hat.

Wir bedau­ern sehr, dass sich die von der Arbeits­grup­pe ein­stim­mig vor­ge­schla­ge­ne Nor­mie­rung einer Doku­men­ta­ti­ons­pflicht von Bewer­ber­ge­sprä­chen, die maß­geb­lich zur Trans­pa­renz und Akzep­tanz des Ver­fah­rens bei­tra­gen kann, im Gesetz­ent­wurf nicht wie­der­fin­det. Wir for­dern, die­se wei­ter zu verfolgen.

Zu den ein­zel­nen Punk­ten des Gesetz­ent­wurfs neh­men wir wie folgt Stellung:

1. Erweiterung der Mitbestimmung bei der Auswahlentscheidung und Erzielung eines höheren Maßes an Akzeptanz 

Die erwei­ter­te Betei­li­gung der Mit­be­stim­mungs­gre­mi­en im Vor­feld der Aus­wahl­ent­schei­dung nach § 20 Abs. 2a des Ent­wurfs ist aus­drück­lich zu begrü­ßen. Die Infor­ma­ti­on der Gre­mi­en über vor­lie­gen­de Bewer­bun­gen sowie die Beur­tei­lun­gen und die Vor­ver­la­ge­rung der Betei­li­gung ver­set­zen die Gre­mi­en in die Lage, ihre Rech­te auf fun­dier­ter Grund­la­ge effek­tiv auszuüben.

Das neue Instru­ment der Aus­wahl­ge­sprä­che bei Beset­zung der Ämter der Prä­si­den­tin­nen und Prä­si­den­ten des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts, der Ober­lan­des­ge­rich­te, des Lan­des­so­zi­al­ge­richts, der Lan­des­ar­beits­ge­rich­te und der Finanz­ge­rich­te (obe­re Lan­des­ge­rich­te) sowie der Gene­ral­staats­an­wäl­tin­nen und Gene­ral­staats­an­wäl­te nach § 14c Abs. 3 des Ent­wurfs ist auf­grund der brei­te­ren Betei­li­gung von Mit­be­stim­mungs­gre­mi­en geeig­net, eine höhe­res Maß an Trans­pa­renz und Akzep­tanz der Aus­wahl­ent­schei­dung zu erzielen.

2. Abbruch von Besetzungsverfahren

Die Nor­mie­rung von Vor­aus­set­zun­gen zum Abbruch des Beset­zungs­ver­fah­rens stellt – soweit ersicht­lich – ein Novum dar und ist vor dem Hin­ter­grund der Erzie­lung grö­ße­rer Rechts­klar­heit zu begrü­ßen. Wann eine Bewer­be­rin oder ein Bewer­ber „den Anfor­de­run­gen des zu beset­zen­den Amtes nicht in dem erwar­te­ten Umfang“ im Sinn von § 14d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Ent­wurfs ent­spricht, dürf­te im Ein­zel­fall schwer zu bestim­men sein, steht aber im Ein­klang mit der hier­zu ergan­ge­nen, in der Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs zitier­ten Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, vgl. Urteil vom 29. Novem­ber 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 17. Die For­mu­lie­rung des 1. Wehr­dienst­se­nats („wenn kein Bewer­ber den Anfor­de­run­gen ent­spricht“, vgl. Beschluss vom 27. Okto­ber 2015 – 1 WB 56.14 –, juris, Rn. 31) weicht hier­von aller­dings ab.

3. Beschleunigung des Verfahrens

Die Aus­ge­stal­tung der Bewer­bungs­frist als Aus­schluss­frist in § 14c Abs. 1 Satz 1 des Ent­wurfs dient der Beschleu­ni­gung des Beset­zungs­ver­fah­rens. Dem selbst­ver­ständ­lich ein­zu­hal­ten­den Grund­satz der Besten­aus­le­se sowie der mate­ri­el­len Gerech­tig­keit wird durch die Mög­lich­keit der Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand bei unver­schul­de­ter Ver­säu­mung der Frist nach § 14c Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Ent­wurfs aus unse­rer Sicht hin­rei­chend Rech­nung getra­gen. Die Nor­mie­rung der Pflicht zum unver­züg­li­chen Tref­fen der Aus­wahl­ent­schei­dung in § 14c Abs. 2 Satz 1 des Ent­wurfs ent­spricht dem Grun­de nach unse­rem Vor­schlag in der Stel­lung­nah­me zum Eck­punk­te­pa­pier und ist geeig­net, das Ver­fah­ren zu beschleu­ni­gen. Ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund der feh­len­den Nor­mie­rung einer Frist bleibt die Umset­zung die­ser Vor­ga­be zu beobachten.

Mit Blick auf die eben­falls im Lan­des­rich­ter- und ‑Staats­an­wäl­te­ge­setz gere­gel­te Mög­lich­keit des frei­wil­li­gen Hin­aus­schie­bens der Alters­gren­ze für die rich­ter­li­che Tätig­keit regen wir erneut an, zu über­den­ken, ob eine ent­spre­chen­de Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit auch der Prü­fer­tä­tig­keit durch Anpas­sung des JAG geschaf­fen wer­den kann.

Mit freund­li­chen Grüßen

Nadesch­da Wilkitzki

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