Satzung
Eine PDF-Version ist hier verfügbar.
SATZUNG DER VEREINIGUNG DER VERWALTUNGSRICHTERINNEN UND VERWALTUNGSRICHTER DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN
(VERWALTUNGSRICHTERVEREINIGUNG NRW)
vom 20. Oktober 1979
in der Fassung der Beschlüsse vom 20. Oktober 1989, vom 26. Oktober 1990, vom 6. November 1998, vom 9. November 2012 und vom 25. November 2016
§ 1
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der Verwaltungsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsrichtervereinigung NRW)“. Sie ist Mitglied des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR) und des Vereins Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.V.
(2) Sie hat ihren Sitz in Münster/Westfalen.
§ 2
(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Verwaltungsrechtspflege und der Belange der Verwaltungsrichter. Die Vereinigung verfolgt diesen Zweck in Unabhängigkeit von anderen Organisationen.
(2) Die Vereinigung stellt Vorschläge für die Wahl der Richtervertretungen auf.
§ 3
Mitglieder der Vereinigung können werden aktive und ehemalige haupt- und nebenamtliche Richter der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit (einschließlich beurlaubter Richter), wenn sie
- im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen oder standen oder
- in Nordrhein-Westfalen einen Wohnsitz haben.
§ 4
Die Mitgliedschaft wird auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes begründet.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung, die nur schriftlich bis zum 30. September des Jahres für den Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen kann,
b) durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund.
c) zum 31. Dezember 2012 für die Mitglieder, die sich an diesem Tag im Ruhestand befinden und nicht gegenüber dem Geschäftsführer bis zu diesem Tage schriftlich mitgeteilt haben, dass sie auch in Ansehung ihrer künftigen Beitragspflicht Mitglied bleiben möchten.
(2) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen; andernfalls ist er jährlich im Voraus zu Beginn des Kalenderjahres unaufgefordert an den Kassenverwalter zu entrichten.
(2) Am 1. Januar eines Jahres sich im Ruhestand befindende sowie ehemalige Verwaltungsrichter zahlen den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten verringerten Mitgliedsbeitrag.
§ 7
(1) Die Vereinigung hat einen aus neun Mitgliedern bestehenden Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden, seiner ersten und Stellvertreter, dem Schriftführer und fünf weiteren Mitgliedern zusammensetzt.
(2) Der Vorstand bestellt einen Kassenverwalter. Zur zum Kassenverwalter ist ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer (§ 11) zu bestimmen.
§ 8
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit eines bisherigen Vorstands endet, sobald die Wahl eines neuen Vorstands abgeschlossen ist.
(2) Wahlvorschläge können vom Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden.
(3) Werden ein oder mehrere Wahlvorschläge gemacht, die jeweils alle neun Vorstandsmitglieder unter Bezeichnung der sich aus § 7 ergebenden Funktionen umfassen, so wird der Vorstand in einem Wahlgang mit der auf einen Wahlvorschlag entfallenden einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Wird kein einheitlicher Wahlvorschlag gemacht, so werden die einzelnen Vorstandsmitglieder mit jeweils einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen gewählt.
§ 9
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die auf das Ausscheiden folgende nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit des Gesamtvorstandes.
§ 10
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er bestimmt die Vertreter der Vereinigung für die Organe des BDVR und des Vereins Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.V. und entscheidet in allen übrigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand ist insbesondere berechtigt, eine Regelung über die Erstattung der Reisekosten für Dienstfahrten der Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers zu treffen und ein Honorar für den Geschäftsführer festzusetzen.
(2) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Schriftliche Beschlüsse sind zulässig.
(4) In Eilfällen entscheidet der Vorsitzende allein; er hat jedoch den Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
§ 11
(1) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, der Mitglied des Vorstandes sein kann.
(2) Der Geschäftsführer bearbeitet die laufenden Geschäfte des Vorstandes, bereitet die Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor und führt diese in Verantwortung gegenüber dem Vorstand aus.
§ 12
(1) Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall werden der Vorsitzende durch den ersten Stellvertreter und dieser durch den zweiten Stellvertreter vertreten.
(2) Die Vereinigung unterhält Vereinskonten bei der Sparkasse Münsterland-Ost, für die der Vorsitzende, der Kassenverwalter und der Geschäftsführer einzeln zeichnungsberechtigt sind.
§ 13
(1) Alljährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten, zu der der Vorsitzende durch einfache schriftliche Nachricht unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Tagungsort und -zeitpunkt mit einer Frist von einem Monat einlädt. Die Einladungen gelten als fristgerecht erfolgt, wenn sie einen Monat vorher an den Dienstsitz oder an die zuletzt dem Vorstand oder dem Geschäftsführer mitgeteilte Anschrift abgesandt sind.
(2) Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können ein an der Versammlung teilnehmendes Mitglied schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Eine Bevollmächtigung kann nur hinsichtlich der Wahl des Vorstandes und einer Satzungsänderung (Ausnahme § 16 Abs. 3) erfolgen.
§ 14
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer.
§ 15
(1) Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe von Zweck, Grund und Ort der Versammlung schriftlich verlangen.
(3) Für die mit einer Mindestfrist von zwei Wochen auszusprechende Einladung gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.
§ 16
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch die § 2 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung geändert werden sollen, erfordern die persönliche Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder und sind nur gültig, wenn drei Viertel der Anwesenden zugestimmt haben.
§ 17
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von dem Schriftführer in eine Niederschrift aufzunehmen, die den übrigen Mitgliedern des Vorstandes, die an der Versammlung oder der Vorstandssitzung teilgenommen haben, binnen zwei Wochen zur Genehmigung vorzulegen ist.
(2) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen ein Widerspruch nicht erfolgt ist.
§ 18
(1) Die an den Verwaltungsgerichten und am Oberverwaltungsgericht tätigen Mitglieder der Vereinigung wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter (Obleute), die Amtszeit der Obleute richtet sich nach der des Vorstandes (§ 8 Abs. 1).
(2) Der Sprecher ist beauftragte Person im Sinne des § 16 Abs. 7 LPVG; er unterzeichnet die Wahlvorschläge zur Wahl des örtlichen Richterrats.
§ 19
Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über seine Beschlüsse und Maßnahmen in angemessenen Zeiträumen, mindestens alle vier Monate.
§ 20
Bei Auflösung der Vereinigung geht ihr Vermögen auf den Rechtsnachfolger oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, auf die aktiven Mitglieder zu gleichen Teilen über.
§ 21
Die Satzung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.