Stellungnahme der VRV NRW zum Entwurf Pandemie-Gesetz – LT-Drs. 17/8920



Sehr geehr­ter Herr Prä­si­dent des Land­tags, sehr geehr­te Damen und Herren,

für die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me bedan­ken wir uns und neh­men zu dem Gesetz­ent­wurf wie folgt Stellung:

Die Ver­wal­tungs­rich­ter­ver­ei­ni­gung begrüßt aus­drück­lich die in Arti­kel 20 des Ent­wurfs vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit eines (elek­tro­ni­schen) Umlauf­ver­fah­rens bei Beschluss­fas­sun­gen des Gre­mi­ums nach § 48 Absatz 5 LRiS­taG. Die Rege­lung wird für zweck­mä­ßig und in der der­zei­ti­gen Pha­se auch not­wen­dig erachtet.

Die vor­ge­se­he­ne Beschluss­fas­sung im Umlauf­ver­fah­ren kann die bestehen­den Pro­ble­me jedoch nur zum Teil lösen. Das Umlauf­ver­fah­ren kann den wich­ti­gen münd­li­chen Aus­tausch nicht erset­zen. Da das Gre­mi­um, wie ande­re Gre­mi­en auch, der­zeit nicht per­sön­lich zusam­men­tre­ten kann, soll­te ver­stärkt auf audio-visu­el­le Medi­en zurück­ge­grif­fen wer­den (Tele­fon- und Video­kon­fe­ren­zen). Um den geord­ne­ten Geschäfts­gang wei­ter so gut wie mög­lich zu gewähr­leis­ten, soll­te eine jeden­falls klar­stel­len­de Rege­lung auf­ge­nom­men wer­den, dass sowohl für die Bera­tung wie auch die Beschluss­fas­sung auf audio-visu­el­le Hilfs­mit­tel zurück­ge­grif­fen wer­den kann. Inso­weit soll­te erwo­gen wer­den, die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zur Beschluss­fas­sung (§ 21 LRiS­taG) oder die spe­zi­el­le Rege­lung in § 48 LRiS­taG zu ergän­zen. Dies könn­te etwa durch den Zusatz erfol­gen, dass die Anwe­sen­heit im Sin­ne von § 21 Absatz 1 und 2 LRiS­taG (befris­tet) auch durch eine Bild- und Ton­über­tra­gung her­ge­stellt bzw. ersetzt wer­den kann.

Ergän­zend wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Arti­kel 15 Num­mer 2 des Ent­wurfs (§ 33 Abs. 3 LPVG) eine abwei­chen­de For­mu­lie­rung ent­hält und dort zwi­schen Umlauf- ver­fah­ren und elek­tro­ni­scher Abstim­mung unter­schie­den wird. Da die Begrün­dung zu Arti­kel 20 des Ent­wurfs (§ 48 Abs. 5 LRiS­taG) klar­stellt, dass das Umlauf­ver­fah­ren auch elek­tro­nisch durch­ge­führt wer­den kann, dürf­te kein sach­li­cher Unter­schied zwi­schen bei­den Rege­lun­gen bestehen. Gege­be­nen­falls bie­tet es sich jedoch an, den Wort­laut bei­der Bestim­mun­gen anzugleichen.

Mit freund­li­chen Grüßen

Mar­tin Hollands