Stellungnahme der VRV NRW zum Entwurf Pandemie-Gesetz – LT-Drs. 17/8920
Sehr geehrter Herr Präsident des Landtags, sehr geehrte Damen und Herren,
für die Gelegenheit zur Stellungnahme bedanken wir uns und nehmen zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Die Verwaltungsrichtervereinigung begrüßt ausdrücklich die in Artikel 20 des Entwurfs vorgesehene Möglichkeit eines (elektronischen) Umlaufverfahrens bei Beschlussfassungen des Gremiums nach § 48 Absatz 5 LRiStaG. Die Regelung wird für zweckmäßig und in der derzeitigen Phase auch notwendig erachtet.
Die vorgesehene Beschlussfassung im Umlaufverfahren kann die bestehenden Probleme jedoch nur zum Teil lösen. Das Umlaufverfahren kann den wichtigen mündlichen Austausch nicht ersetzen. Da das Gremium, wie andere Gremien auch, derzeit nicht persönlich zusammentreten kann, sollte verstärkt auf audio-visuelle Medien zurückgegriffen werden (Telefon- und Videokonferenzen). Um den geordneten Geschäftsgang weiter so gut wie möglich zu gewährleisten, sollte eine jedenfalls klarstellende Regelung aufgenommen werden, dass sowohl für die Beratung wie auch die Beschlussfassung auf audio-visuelle Hilfsmittel zurückgegriffen werden kann. Insoweit sollte erwogen werden, die allgemeinen Vorschriften zur Beschlussfassung (§ 21 LRiStaG) oder die spezielle Regelung in § 48 LRiStaG zu ergänzen. Dies könnte etwa durch den Zusatz erfolgen, dass die Anwesenheit im Sinne von § 21 Absatz 1 und 2 LRiStaG (befristet) auch durch eine Bild- und Tonübertragung hergestellt bzw. ersetzt werden kann.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Artikel 15 Nummer 2 des Entwurfs (§ 33 Abs. 3 LPVG) eine abweichende Formulierung enthält und dort zwischen Umlauf- verfahren und elektronischer Abstimmung unterschieden wird. Da die Begründung zu Artikel 20 des Entwurfs (§ 48 Abs. 5 LRiStaG) klarstellt, dass das Umlaufverfahren auch elektronisch durchgeführt werden kann, dürfte kein sachlicher Unterschied zwischen beiden Regelungen bestehen. Gegebenenfalls bietet es sich jedoch an, den Wortlaut beider Bestimmungen anzugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hollands