Stelllungnahme der VRV NRW zum Entwurf des Justizneutralitätsgesetzes


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Sehr geehr­ter Herr Dr. Pfeil, sehr geehr­te Damen und Herren,

der Land­tag hat­te im Hin­blick auf die zunächst noch aus­ste­hen­de Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Kopf­tuch­ver­bot für Rechts­re­fe­ren­da­rin­nen die wei­te­re Bera­tung über den Gesetz­ent­wurf der Lan­des­re­gie­rung für ein Jus­tiz­neu­tra­li­täts­ge­setz (LT-Drs. 17/3774) aus­ge­setzt. Die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts liegt nun­mehr vor. In sei­nem Beschluss vom 14. Janu­ar 2020 (2 BvR 1333/17) hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Ent­schei­dungs­ho­heit des par­la­men­ta­ri­schen Gesetz­ge­bers für die­sen Bereich noch ein­mal in aller Deut­lich­keit her­vor­ge­ho­ben und ausgeführt:

Das nor­ma­ti­ve Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen den Ver­fas­sungs­gü­tern unter Berück­sich­ti­gung des Tole­ranz­ge­bots auf­zu­lö­sen, obliegt zuvör­derst dem demo­kra­ti­schen Gesetz­ge­ber, der im öffent­li­chen Wil­lens­bil­dungs­pro­zess einen für alle zumut­ba­ren Kom­pro­miss zu fin­den hat. Für die Beur­tei­lung der tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten und Ent­wick­lun­gen, von der abhängt, ob Wer­te von Ver­fas­sungs­rang eine Rege­lung recht­fer­ti­gen, die Jus­tiz­an­ge­hö­ri­ge aller Bekennt­nis­se zu äußers­ter Zurück­hal­tung in der Ver­wen­dung von Kenn­zei­chen mit reli­giö­sem Bezug ver­pflich­tet, ver­fügt er über eine Ein­schät­zungs­prä­ro­ga­ti­ve.“ (Leit­satz 7, Rn. 101)

Die Ver­wal­tungs­rich­ter­ver­ei­ni­gung NRW bit­tet den Land­tag, von sei­ner genu­in par­la­men­ta­ri­schen Ent­schei­dungs­ho­heit Gebrauch zu machen und den Ent­wurf für das Jus­tiz­neu­tra­li­täts­ge­setz wei­ter zu bera­ten und zu verabschieden.

Die Ver­wal­tungs­rich­ter­ver­ei­ni­gung NRW unter­stützt den Gesetz­ent­wurf der Lan­des­re­gie­rung. Das Jus­tiz­neu­tra­li­täts­ge­setz bringt für die Rich­ter in der täg­li­chen Pra­xis die nöti­ge Rechts­klar­heit. Dies gilt ins­be­son­de­re für die bei den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten häu­fig zu ver­han­deln­den Asyl­kla­gen. Hier ist die nach außen erkenn­ba­re reli­giö­se und welt­an­schau­li­che Neu­tra­li­tät der Rich­ter von beson­de­rer Bedeu­tung. Die vor­ge­se­he­ne kla­re Rege­lung ver­hin­dert so weit wie mög­lich, dass Aus­ein­an­der­set­zun­gen über das Tra­gen reli­giö­ser oder welt­an­schau­li­cher Sym­bo­le in das kon­kre­te Gerichts­ver­fah­ren hin­ein­ge­tra­gen wer­den und dort von den Rich­tern im Ein­zel­fall aus­zu­tra­gen sind. Eine wei­te­re Ein­schrän­kung des der­zei­ti­gen Ent­wurfs ist aus unse­rer Sicht des­halb nicht gebo­ten. Soweit im wei­te­ren par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren eine erneu­te Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung beab­sich­tigt sein soll­te, darf ich dies zugleich mit der Bit­te ver­bin­den, hier­bei auch die Ver­ei­ni­gun­gen der durch das Gesetz unmit­tel­bar betrof­fe­nen Rich­ter zu berücksichtigen.

Wir bit­ten Sie, die Stel­lung­nah­me den Mit­glie­dern des Rechts­aus­schus­ses im Land­tag zur Ver­fü­gung zu stellen.

Mit freund­li­chen Grüßen

Mar­tin Hollands